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Corporate DesignMarkenwirkung steigern↗ Employer BrandingPassende Bewerber gewinnen↗ Social MediaAufmerksamkeit planbar gewinnen↗Webentwicklung
WebdesignDigital sichtbar werden↗ Online-ShopShop-Umsatz steigern↗ Wartung & HostingSicherheit dauerhaft gewährleisten↗Online-Marketing
SEOSichtbarkeit nachhaltig aufbauen↗ GEOIn KI-Suchen erscheinen↗ Google AdsGezielt Anfragen gewinnen↗ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FOST-MEDIA e.K.
B2B-Fassung für Agentur-, Web-, Marketing-, Print-, Foto- und Videoleistungen
Stand: 19. August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Fost-Media e.K., Inhaber Manuel Fogadic, nachfolgend Auftragnehmer, und ihren Auftraggebern, nachfolgend Auftraggeber.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht auf Grundlage dieser AGB Vertragspartner.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung einer Leistung stellt keine Zustimmung dar.
(4) Diese AGB gelten auch für Folgeaufträge, wenn sie bei Vertragsschluss erneut wirksam einbezogen werden oder die Parteien dies in einer Rahmenvereinbarung vereinbart haben.
§ 2 Vertragsunterlagen, Rangfolge und Individualabreden
(1) Inhalt und Umfang des Vertrags ergeben sich in folgender Rangfolge aus:
individuellen Vereinbarungen und Nachträgen,
dem angenommenen Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und Anlagen,
einer gegebenenfalls geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung,
diesen AGB.
(2) Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt unabhängig davon, in welcher rechtlich zulässigen Form sie getroffen wurden.
(3) Leistungsangaben in Präsentationen, Pitches, Vorgesprächen, Kostenschätzungen, Beispielkonzepten oder auf der Website des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im angenommenen Angebot oder in einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich aufgenommen wurden.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen sollen aus Beweisgründen mindestens in Textform erfolgen. Zwingende gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang wirksamer Individualabreden bleiben unberührt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots in Textform, elektronische Signatur, Bestätigung per E-Mail oder Messenger, fernmündliche Annahme oder durch den Beginn der Leistungserbringung auf eine eindeutige Beauftragung des Auftraggebers zustande.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein im Angebot genanntes Annahmedatum bleibt unberührt.
(3) Nimmt der Auftraggeber ein Angebot mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, gilt dies als neues Angebot. Ein Vertrag kommt erst durch Bestätigung oder Ausführung durch den Auftragnehmer zustande.
(4) Der Auftraggeber versichert, dass die beauftragende Person zum Vertragsschluss und zu projektbezogenen Freigaben berechtigt ist. Auf Verlangen ist ein Vertretungsnachweis vorzulegen.
§ 4 Leistungen und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
Strategie, Beratung und Konzeption,
Markenaufbau, Branding und Corporate Design,
Webdesign, Website-Erstellung, Landingpages, Shops und technische Einrichtung,
Suchmaschinenoptimierung, lokale SEO, GEO und KI-Sichtbarkeit,
Performance Marketing, Kampagnen, Tracking und Conversion-Optimierung,
Social-Media-Strategie, Redaktionsplanung, Betreuung und Content-Produktion,
Foto-, Video-, Audio-, Reel- und Postproduktion,
Text, Grafik, Animation, Präsentationen und digitale Kommunikation,
Printgestaltung, Druckdaten und Koordination von Druckleistungen,
Domain-, Hosting-, Software- und Drittanbieterkoordination.
(2) Ausschließlich das angenommene Angebot bestimmt, welche der vorstehenden Leistungen im konkreten Auftrag geschuldet sind. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(3) Der Auftragnehmer darf die fachlich und technisch erforderliche Art der Umsetzung bestimmen, soweit das Angebot keine konkrete Ausführungsart vorgibt und die berechtigten Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben.
(4) Der Auftragnehmer ist zu branchenüblichen technischen und gestalterischen Anpassungen berechtigt, wenn diese die vereinbarte Funktion, Qualität und den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar und eigenständig nutzbar oder prüfbar sind.
§ 5 Kein Erfolgsversprechen
(1) Soweit nicht ausdrücklich und individuell als Beschaffenheit oder Erfolg vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen, vertrieblichen oder kommunikativen Erfolg.
(2) Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Gewinne, Leads, Abschlüsse, Bewerbungen, Reichweiten, Klickpreise, Conversion-Raten, Interaktionen, Rankings, Sichtbarkeiten, Ladezeiten, Indexierungen, Erwähnungen oder Platzierungen in Suchmaschinen, KI-Systemen, sozialen Netzwerken, Verzeichnissen oder sonstigen Plattformen garantiert.
(3) Prognosen, Benchmarks, Mediapläne, Potenzialberechnungen, Strategien und Empfehlungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und fachlichen Einschätzungen. Sie sind keine Garantie für zukünftige Ergebnisse.
(4) Die wirtschaftliche Entscheidung über Budgets, Angebote, Preise, Zielgruppen, Werbeaussagen und deren Einsatz trifft der Auftraggeber.
§ 6 Projektorganisation und Ansprechpartner
(1) Der Auftraggeber benennt auf Verlangen einen entscheidungs- und freigabebefugten Ansprechpartner. Dessen Erklärungen und Freigaben sind dem Auftraggeber zuzurechnen.
(2) Der Auftraggeber bündelt Rückmeldungen aller eigenen Beteiligten, Abteilungen, Standorte, Franchisepartner und sonstigen Entscheider vor Übermittlung an den Auftragnehmer. Widersprüchliche oder nachträglich geänderte Weisungen können als Zusatzleistung berechnet werden.
(3) Der Auftragnehmer darf projektbezogene Kommunikation, Freigaben und Entscheidungen in geeigneten Projektmanagement-, Kommunikations- oder Kollaborationssystemen dokumentieren.
(4) Workshops, Termine, Drehtermine und Abstimmungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden nur nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten, Dateien, Ansprechpartner, Produkte, Räumlichkeiten, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig, richtig und in einem geeigneten Format bereit.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rückmeldungen, Korrekturhinweise und Freigaben innerhalb von sieben Kalendertagen nach Aufforderung gebündelt zu übermitteln.
(3) Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für:
die Richtigkeit und Vollständigkeit von Unternehmens-, Produkt-, Preis-, Leistungs- und Kontaktdaten,
die rechtzeitige Bereitstellung von rechtlich geprüften Pflichttexten und Pflichtangaben,
die Funktionsfähigkeit bereitgestellter Zugänge und Systeme,
interne Abstimmungen und Freigaben,
die Sicherung vorhandener Daten und Systeme vor Eingriffen,
die Prüfung von Testständen, Korrekturabzügen und Vorschauen.
(4) Verzögerungen, Stillstand, Zusatzaufwand oder Qualitätsnachteile, die auf fehlender, verspäteter, widersprüchlicher oder fehlerhafter Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Termine und Fristen verschieben sich angemessen.
(5) Zusätzlicher Aufwand infolge einer Pflichtverletzung des Auftraggebers wird nach vorherigem Hinweis nach der vereinbarten, hilfsweise nach der üblichen Vergütung berechnet.
(6) Bleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Erinnerung länger als 14 Kalendertage aus, darf der Auftragnehmer die betroffene Leistung aussetzen. Bereits erbrachte Leistungen, externe Kosten und fällige Vergütungen bleiben abrechenbar.
(7) Wird ein ausgesetztes Projekt nach mehr als 45 Kalendertagen fortgesetzt, darf der Auftragnehmer einen angemessenen Aufwand für erneute Einarbeitung, technische Prüfung, Reaktivierung und Umplanung gesondert berechnen und einen neuen Zeitplan festlegen.
§ 8 Freigaben und Verantwortung für veröffentlichte Inhalte
(1) Der Auftraggeber prüft vor jeder Freigabe insbesondere Texte, Namen, Schreibweisen, Tatsachenbehauptungen, Preise, Rechenwerte, Produktangaben, Pflichtangaben, Marken, Bildauswahl, Musik, Untertitel, Links, Funktionen und Zielseiten.
(2) Eine Freigabe kann in Textform oder über ein vereinbartes Freigabesystem erfolgen. Sie gilt für den jeweils vorgelegten Stand.
(3) Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen sind zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel beruhen.
(4) Soll der Auftragnehmer Inhalte ohne vorherige Einzelfreigabe veröffentlichen, muss dies ausdrücklich vereinbart sein. Der Auftraggeber bleibt für die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgegebenen Angaben, Angebote, Claims und geschäftlichen Entscheidungen verantwortlich.
(5) Der Auftragnehmer darf die Veröffentlichung offensichtlich rechtswidriger, irreführender, diskriminierender, gefährlicher oder plattformwidriger Inhalte ablehnen und bis zur Klärung aussetzen.
§ 9 Änderungswünsche, Korrekturen und Zusatzleistungen
(1) Soweit das Angebot nichts anderes regelt, sind zwei Korrekturschleifen je klar abgegrenztem Leistungsbestandteil enthalten.
(2) Eine Korrekturschleife ist die einmalige, gebündelte Bearbeitung aller innerhalb einer Rückmeldung übermittelten Änderungswünsche, soweit diese innerhalb des vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs liegen.
(3) Nicht umfasst sind insbesondere:
neue Briefings oder Designrichtungen,
nachträgliche Konzept-, Zielgruppen- oder Strategieänderungen,
zusätzliche Seiten, Formate, Sprachen, Funktionen oder Plattformvarianten,
Rücksprünge auf bereits freigegebene Stände,
Änderungen aufgrund verspätet bereitgestellter Inhalte,
zusätzliche Schnittfassungen, Untertitel-, Musik- oder Formatversionen,
Bearbeitung von Rohmaterial, das nicht Teil des Auftrags war.
(4) Zusatzleistungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet. Der Auftragnehmer ist nicht zur Ausführung verpflichtet, bevor Inhalt, Vergütung und Auswirkungen auf Termine geklärt sind.
(5) Erkennt der Auftragnehmer, dass eine Weisung voraussichtlich zu technischen, rechtlichen oder qualitativen Nachteilen führt, weist er den Auftraggeber angemessen darauf hin. Besteht der Auftraggeber auf der Weisung, trägt er die daraus entstehenden Folgen, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
§ 10 Termine, Fristen und Verzögerungen
(1) Termine und Projektlaufzeiten sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) Verbindliche Ausführungsfristen beginnen erst, wenn der Vertrag geschlossen, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen und alle zum Start erforderlichen Mitwirkungen vollständig erbracht sind.
(3) Verzögerungen aufgrund nachträglicher Änderungswünsche, fehlender Freigaben, zusätzlicher Leistungen oder vom Auftraggeber zu vertretender Umstände verlängern die Ausführungszeit angemessen.
(4) Bei nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ausfällen von Plattformen, Hostern, Schnittstellen, Software, Energie- oder Kommunikationsnetzen sowie bei höherer Gewalt gelten § 40 und die gesetzlichen Regelungen.
(5) Gesetzliche Fälle, in denen eine Mahnung oder Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist, bleiben unberührt.
§ 11 Vergütung, Fremdkosten und Auslagen
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Auftragnehmer darf Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Teilrechnungen und wiederkehrende Vergütungen entsprechend dem Angebot, dem Projektfortschritt oder dem Leistungszeitraum abrechnen.
(3) Nicht in der Agenturvergütung enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere:
Werbe- und Mediabudgets,
Druck-, Versand- und Verpackungskosten,
Reise-, Übernachtungs-, Miet-, Studio-, Location- und Produktionskosten,
Models, Sprecher, Darsteller, Musik, Stockmedien und Speziallizenzen,
Domains, Hosting, Plugins, Themes, Schriften, Software, APIs und Drittanbietergebühren,
Gebühren für Genehmigungen, Prüfungen, Zertifizierungen oder Rechtsberatung.
(4) Fremdkosten werden nach Vereinbarung direkt vom Auftraggeber getragen, im Voraus bereitgestellt oder gegen Nachweis weiterberechnet. Preisänderungen von Drittanbietern gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(5) Kostenschätzungen sind keine Festpreise, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind. Erkennt der Auftragnehmer eine wesentliche Überschreitung, informiert er den Auftraggeber vor Fortsetzung der betroffenen Zusatzleistung.
§ 12 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(2) Bei laufenden Leistungen kann die Vergütung im Voraus für den vereinbarten Leistungszeitraum abgerechnet werden.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers betragen diese neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale von 40 Euro sowie auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt; die Pauschale wird nach den gesetzlichen Regeln auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
(4) Vom Auftraggeber zu vertretende Rücklastschrift-, Bank- und Transaktionskosten sind zu erstatten.
(5) Bei offenen fälligen Forderungen darf der Auftragnehmer nach vorherigem Hinweis weitere Leistungen in angemessenem Umfang aussetzen. Die Aussetzung darf nicht unverhältnismäßig sein; zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
(6) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 13 SEPA-Lastschrift und wiederkehrende Zahlungen
(1) Bei vereinbarter SEPA-Lastschrift erteilt der Auftraggeber ein entsprechendes Mandat und sorgt für ausreichende Kontodeckung.
(2) Änderungen der Bankverbindung oder sonstiger für den Einzug erforderlicher Daten sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Vom Auftraggeber zu vertretende Rücklastschriftkosten und hierdurch verursachter angemessener Zusatzaufwand sind zu erstatten.
§ 14 Laufende Leistungen, Retainer und Kontingente
(1) Laufende Leistungen wie Social-Media-Betreuung, SEO/GEO, Ads-Management, Wartung, Beratung, Content-Produktion oder Hosting-Koordination haben die im Angebot bestimmte Mindestlaufzeit.
(2) Fehlt eine abweichende Regelung, beträgt die Mindestlaufzeit drei Monate. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende in Textform gekündigt wird.
(3) Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Monatliche Stunden-, Content- oder Leistungskontingente reservieren Kapazitäten für den jeweiligen Zeitraum. Nicht abgerufene Kontingente verfallen am Ende des Zeitraums, sofern das Angebot keine Übertragung vorsieht. Dies gilt nicht, soweit der Nichtabruf vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
(5) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers verlängern nicht automatisch den Abrechnungszeitraum laufender Leistungen.
(6) Nach Vertragsende schuldet der Auftragnehmer nur die im Angebot vereinbarte Übergabe. Zusätzliche Migration, Dokumentation, Schulung oder Unterstützung eines Nachfolgedienstleisters wird gesondert vergütet.
§ 15 Kündigung von Projekt- und Werkverträgen
(1) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Vollendung ohne wichtigen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 648 BGB. Der Auftragnehmer darf die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen. Die gesetzliche Vermutung für den noch nicht erbrachten Leistungsteil bleibt unberührt.
(3) Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich die Vergütung für erbrachte Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Bereits beauftragte oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zu erstatten, soweit der Auftraggeber deren Entstehung veranlasst hat und sie nicht anderweitig vermieden werden können.
(5) Nutzungsrechte an bis zur Kündigung übergebenen Arbeitsergebnissen entstehen nur in dem Umfang, in dem die entsprechenden Leistungen vollständig bezahlt sind und diese Ergebnisse zur vertragsgemäßen Nutzung freigegeben wurden. Nicht ausgewählte Entwürfe und interne Arbeitsstände bleiben ausgeschlossen.
§ 16 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
(1) Soweit eine Leistung werkvertraglichen Charakter hat, legt der Auftragnehmer das fertiggestellte Werk oder einen abgrenzbaren, selbstständig prüfbaren Teil zur Abnahme vor.
(2) Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, regelmäßig sieben Kalendertage, und erklärt die Abnahme oder verweigert sie unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt.
(4) Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt. Eine bloße Zahlung gilt für sich allein nicht als Abnahme.
(5) Die produktive Nutzung oder Veröffentlichung einer Leistung kann nach den Umständen als konkludente Abnahme zu werten sein, wenn dem Auftraggeber die Prüfung möglich war und kein wesentlicher Mangel angezeigt wurde.
(6) Teilabnahmen sind zulässig, wenn sie im Angebot vorgesehen oder für abgrenzbare, eigenständig nutzbare Leistungsteile vereinbart werden.
§ 17 Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung bei Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihr vertraglich vorausgesetzter Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
(2) Keine Mängel sind insbesondere:
rein subjektive Geschmacksänderungen nach Freigabe,
branchenübliche und technisch unvermeidbare Darstellungsunterschiede,
Fehler durch Inhalte, Systeme, Zugänge oder Weisungen des Auftraggebers,
Störungen durch nachträgliche Änderungen des Auftraggebers oder Dritter,
spätere Inkompatibilitäten infolge von Updates oder Änderungen externer Systeme,
Ausfälle oder Änderungen von Plattformen, APIs, Plugins, Themes, Browsern, Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
(3) Mängel sind nachvollziehbar und mit geeigneten Informationen, etwa URL, Gerät, Browser, Screenshot und Reproduktionsschritten, anzuzeigen.
(4) Im Mangelfall ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Wahl der Art der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Erst nach Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
(6) Verändert der Auftraggeber oder ein Dritter die Leistung ohne Abstimmung, bestehen Mängelrechte nur, soweit die Veränderung nicht ursächlich für den Mangel war und die Prüfung oder Nacherfüllung nicht unzumutbar erschwert.
(7) Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind.
§ 18 Websites, Shops und digitale Systeme
(1) Maßgeblich sind die im Angebot vereinbarten Seiten, Funktionen, Schnittstellen, Inhalte, Systeme und Browser- beziehungsweise Geräteanforderungen.
(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet sind insbesondere:
dauerhafte Wartung, Pflege, Updates oder Sicherheitsüberwachung,
garantierte Verfügbarkeit oder unterbrechungsfreier Betrieb,
Migration unbekannter Altbestände,
individuelle Schnittstellenentwicklung,
dauerhafte Kompatibilität mit zukünftigen Updates,
Rechts-, Datenschutz- oder Barrierefreiheitsprüfungen,
redaktionelle Pflege nach Übergabe.
(3) Responsive Gestaltung bedeutet eine fachgerechte Anpassung an übliche Bildschirmgrößen. Eine pixelidentische Darstellung auf sämtlichen Geräten, Browsern und Betriebssystemen ist technisch nicht geschuldet.
(4) Die technische Prüfung bezieht sich auf zum Abnahmezeitpunkt marktübliche, unterstützte Browserversionen und die vereinbarte Systemumgebung. Spätere Änderungen sind Wartungs- oder Zusatzleistungen.
(5) Zugangsdaten und vereinbarte Administrationsrechte werden nach vollständiger Zahlung und Abnahme übergeben, soweit keine Sicherheits-, Lizenz- oder Drittanbietergründe entgegenstehen.
(6) Nach Übergabe ist der Auftraggeber für Betrieb, Updates, Backups, Benutzerrechte, Zugangsschutz und laufende Prüfung verantwortlich, sofern kein Wartungs- oder Hostingvertrag mit dem Auftragnehmer besteht.
(7) Der Auftraggeber darf durch eigene oder fremde Änderungen die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit nicht gefährden. Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus resultierende Störungen.
§ 19 Domains, Hosting, E-Mail und Drittsoftware
(1) Soweit möglich und vereinbart, werden Domains, Hosting- und Softwarekonten auf den Namen und die Rechnung des Auftraggebers eingerichtet. Abweichende Treuhand- oder Verwaltungsmodelle bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit einer gewünschten Domain, die dauerhafte Bereitstellung eines Tarifs oder die unveränderte Leistung eines Drittanbieters.
(3) Vertrags-, Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter gelten für deren Leistungen. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage vor der Beauftragung Gelegenheit, die wesentlichen Bedingungen einzusehen.
(4) Änderungen von Preisen, Funktionen, Richtlinien, Schnittstellen oder Lizenzmodellen durch Drittanbieter können Anpassungen und Zusatzkosten erforderlich machen.
(5) E-Mail-Zustellung, DNS-Änderungen, Zertifikate und Systemmigrationen können technisch bedingten Verzögerungen unterliegen. Garantierte Zustellbarkeit oder vollständige Spamfreiheit werden nicht geschuldet.
(6) Bei Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer eine vereinbarte Übertragung von Zugängen und Konten. Nicht vom Leistungsumfang erfasste Migrationen oder Aufbereitungen sind gesondert zu vergüten.
§ 20 SEO, GEO, KI-Sichtbarkeit, Werbung und Tracking
(1) Suchmaschinen, KI-Systeme, Werbeplattformen und soziale Netzwerke entscheiden eigenständig über Indexierung, Ausspielung, Rankings, Konten, Anzeigenfreigaben und Reichweite. Der Auftragnehmer hat darauf keinen beherrschenden Einfluss.
(2) Algorithmusänderungen, Wettbewerbsaktivitäten, Marktschwankungen, Consent-Raten, Plattformregeln, Trackingbeschränkungen, saisonale Effekte und Änderungen auf Kundenseite können Ergebnisse beeinflussen.
(3) Der Auftraggeber stellt Werbe- und Mediabudgets rechtzeitig bereit. Budgets sind von der Agenturvergütung getrennt und können von Plattformen unmittelbar verbraucht werden.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine Verhinderung von Klickbetrug, Bot-Traffic, ungültigen Interaktionen oder Messabweichungen, wird aber erkennbare Auffälligkeiten im vereinbarten Betreuungsumfang angemessen behandeln.
(5) Tracking- und Reportingdaten können wegen Einwilligungen, Adblockern, Browserrestriktionen, Attributionsmodellen, Plattformschätzungen und technischen Ausfällen voneinander abweichen. Eine vollständige Messbarkeit wird nicht garantiert.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor parallelen Änderungen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte. Für Nachteile aufgrund nicht abgestimmter Eingriffe haftet der Auftragnehmer nicht.
(7) Der Auftragnehmer darf Maßnahmen ablehnen, die gegen Plattformrichtlinien, Gesetze oder fachliche Standards verstoßen oder mit einem erheblichen Sperr-, Abmahn- oder Reputationsrisiko verbunden sind.
§ 21 Social Media und Community Management
(1) Geschuldet sind nur die im Angebot benannten Plattformen, Formate, Frequenzen, Leistungen und Freigabeprozesse.
(2) Community Management, Moderation, Krisenkommunikation, Beantwortung von Direktnachrichten, Leadqualifizierung, Kundenservice, Wochenend- oder Feiertagsbetreuung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Der Auftraggeber bleibt Inhaber seiner Social-Media-Konten und verantwortlich für deren geschäftliche Nutzung, soweit die Plattform nichts anderes bestimmt. Er sorgt für sichere Zugangsdaten, Mehrfaktor-Authentifizierung und aktuelle Administratoren.
(4) Plattformen dürfen Inhalte entfernen, Reichweiten reduzieren, Funktionen ändern oder Konten beschränken. Der Auftragnehmer haftet hierfür nur, wenn er die Maßnahme schuldhaft und vertragswidrig verursacht hat.
(5) Von Nutzern eingestellte Kommentare, Bewertungen, Direktnachrichten und sonstige Drittinhalte sind keine Inhalte des Auftragnehmers. Prüf-, Lösch- oder Reaktionspflichten bestehen nur im vereinbarten Betreuungsumfang.
(6) Gewinnspiele, Influencer-Kooperationen, Testimonials, Direktwerbung und nutzergenerierte Inhalte müssen gesondert rechtlich und organisatorisch freigegeben werden.
§ 22 Print, Druckdaten und Produktionsfreigabe
(1) Der Auftragnehmer schuldet die Erstellung von Druckdaten oder die Koordination einer Produktion nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
(2) Vor Druckfreigabe prüft der Auftraggeber sämtliche Texte, Schreibweisen, Preise, Kontaktdaten, Bildausschnitte, QR-Codes, Links, Maße, Falzungen und sonstigen Inhalte anhand des Korrekturabzugs.
(3) Die erteilte Druckfreigabe ist verbindlich. Nach Freigabe übersehene inhaltliche Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht auf einer nachträglichen Abweichung des Auftragnehmers oder des von ihm verantworteten Produktionsprozesses vom freigegebenen Stand beruhen.
(4) Geringfügige Farb-, Material-, Schnitt-, Falz- oder Maßabweichungen, die technisch unvermeidbar oder branchenüblich sind, stellen keinen Mangel dar. Bildschirmdarstellungen sind nicht farbverbindlich. Farbverbindliche Proofs oder Sonderfarbproduktionen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(5) Für Lieferzeit, Menge und Produktionsqualität eines vom Auftraggeber ausgewählten oder direkt beauftragten Druckdienstleisters haftet der Auftragnehmer nicht. Beauftragt der Auftragnehmer den Druckdienstleister im eigenen Namen, richten sich seine Pflichten nach dem konkreten Vertragsverhältnis und den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Der Auftraggeber untersucht gelieferte Druckerzeugnisse unverzüglich und meldet erkennbare Transportschäden, Mengen- oder Produktionsabweichungen mit geeigneten Nachweisen. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 23 Foto-, Video- und Audioproduktionen
(1) Umfang, Drehtag, Ort, Zeitfenster, Personal, Technik, Formate, Anzahl der Endfassungen und besondere Produktionsleistungen ergeben sich aus dem Angebot oder Produktionsplan.
(2) Der Auftraggeber stellt vereinbarte Locations, Produkte, Räume, Strom, Internetzugang, Ansprechpartner und Mitwirkende rechtzeitig und in produktionsbereitem Zustand bereit.
(3) Wartezeiten und Zusatzaufwand aufgrund nicht vorbereiteter Locations, verspäteter Mitwirkender, fehlender Produkte, unterbrochener Betriebsabläufe oder nicht erteilter Freigaben können gesondert berechnet werden.
(4) Wetter-, Licht-, Geräusch-, Publikums- und Umgebungsbedingungen können das Ergebnis beeinflussen. Besondere technische oder gestalterische Anforderungen müssen vor Produktionsbeginn vereinbart werden.
(5) Muss ein Termin aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund verschoben oder abgebrochen werden, sind erbrachte Leistungen, reservierte Kapazitäten und nicht stornierbare Fremdkosten nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln zu vergüten. Eine pauschale Ausfallvergütung gilt nur, wenn sie im Angebot wirksam vereinbart wurde.
(6) Bei unvorhersehbarem krankheitsbedingtem Personalausfall, höherer Gewalt oder technisch nicht vermeidbarem Ausfall wesentlicher Produktionsmittel wird ein Ersatztermin abgestimmt. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 40 und den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Rohmaterial, Outtakes, offene Schnittprojekte und sämtliche aufgenommenen Einzeldateien sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(8) Eine bestimmte Anzahl verwertbarer Aufnahmen wird nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich festgelegt ist.
§ 24 Personen-, Haus-, Location- und sonstige Produktionsrechte
(1) Der Auftraggeber sorgt vor Produktionsbeginn für alle in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen Zustimmungen, Einwilligungen, Genehmigungen und Freigaben. Dazu gehören insbesondere:
Einwilligungen abgebildeter oder aufgenommener Personen,
bei Minderjährigen die erforderlichen Erklärungen der Sorgeberechtigten,
arbeitsrechtlich wirksame und freiwillige Einwilligungen von Beschäftigten,
Haus-, Eigentums- und Locationfreigaben,
Freigaben für Kunstwerke, Marken, Designs, Musik, Fahrzeuge, Maschinen, Uniformen oder sonstige geschützte Elemente,
Dreh-, Flug-, Drohnen-, Veranstaltungs- oder behördliche Genehmigungen.
(2) Der Auftraggeber informiert alle Mitwirkenden transparent über Zweck, Medien, Reichweite, Nutzungsdauer und die vorgesehenen Nutzer der Aufnahmen. Soll auch der Auftragnehmer die Aufnahmen für eigene Referenzen verwenden dürfen, muss diese Nutzung ausdrücklich in der jeweiligen Einwilligung oder Freigabe genannt sein.
(3) Die bloße Teilnahme an einem Dreh oder das Betreten einer Location ersetzt keine erforderliche Einwilligung. Der Auftragnehmer darf vor Produktionsbeginn geeignete Nachweise verlangen und einzelne Personen oder Motive bis zur Klärung von der Aufnahme oder Veröffentlichung ausschließen.
(4) Bei Beschäftigten darf die Teilnahme nicht unter unzulässigem Druck erfolgen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass eine Verweigerung oder ein Widerruf keine unzulässigen Nachteile verursacht und alternative organisatorische Lösungen ermöglicht werden.
(5) Soweit der Auftragnehmer ausdrücklich mit dem Einholen von Freigaben beauftragt wird, stellt der Auftraggeber richtige Kontaktdaten und Informationen bereit und unterstützt die Durchführung. Eine rechtliche Einzelfallprüfung ist nur geschuldet, wenn sie gesondert durch eine hierzu befugte Stelle beauftragt wird.
(6) Widerruft eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Einwilligung oder macht sie sonstige Rechte geltend, informieren sich die Parteien unverzüglich gegenseitig und stimmen das weitere Vorgehen im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Verantwortlichkeit ab. Die Bearbeitung bereits veröffentlichter oder produzierter Materialien kann eine zusätzliche Leistung sein, soweit der Auftragnehmer den Anlass nicht zu vertreten hat.
(7) Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung projektbezogener Freigaben für eigene Räume, Inhalte, Marken und Betriebsmittel berechtigt zu sein. Dies umfasst keine Rechte Dritter, insbesondere von Franchisegebern, Lizenzgebern, Vermietern oder Markeninhabern, sofern deren Zustimmung erforderlich ist.
§ 25 Urheberrecht und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte verbleiben bei ihren jeweiligen Inhabern. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die nach diesem Vertrag oder dem Angebot eingeräumten Nutzungsrechte.
(2) Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden fälligen Vergütung. Bis dahin ist eine Nutzung nur mit ausdrücklicher vorläufiger Freigabe zulässig.
(3) Soweit das Angebot nichts Abweichendes regelt, erhält der Auftraggeber an den final ausgewählten und übergebenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene geschäftliche Kommunikation und den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Dies umfasst die Nutzung auf eigenen Websites, Social-Media-Kanälen, Plattformprofilen, Präsentationen, Werbemitteln und in eigenen Online- und Offline-Kampagnen, soweit keine Drittanbieterrechte entgegenstehen.
(4) Der Auftraggeber darf Endergebnisse technisch anpassen, formatieren, kürzen und in seine eigenen Medien integrieren, soweit Urheberpersönlichkeitsrechte, Bearbeitungsverbote, Drittanbieterbedingungen und die berechtigten Interessen des Auftragnehmers gewahrt bleiben.
(5) Eine Übertragung an verbundene Unternehmen, Franchisenehmer, andere Standorte, Kooperationspartner oder Dritte, eine Unterlizenzierung, ein Weiterverkauf als eigenständiges Produkt oder eine Nutzung für andere Marken, Produkte und Kampagnen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Weitergabe an technische Dienstleister zur vertragsgemäßen Nutzung für den Auftraggeber ist zulässig.
(6) Ausschließliche Nutzungsrechte, Rechte zur umfassenden Bearbeitung, Weiterübertragung, Unterlizenzierung, Merchandising- oder Wiederverkaufsrechte müssen im Angebot ausdrücklich bezeichnet werden.
(7) Bei individuell entwickeltem Code erhält der Auftraggeber die zur vereinbarten Nutzung, zum Betrieb und zur Pflege des finalen Systems erforderlichen Rechte. Rechte an vorbestehenden, generischen oder wiederverwendbaren Modulen, Bibliotheken, Frameworks, Methoden und Werkzeugen verbleiben beim Auftragnehmer oder jeweiligen Rechteinhaber.
(8) Nicht ausgewählte Entwürfe, Varianten, Konzepte und interne Arbeitsstände dürfen nicht genutzt werden.
(9) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Strukturen, Prozesse, Ideen und nicht kundenspezifische Bestandteile für andere Projekte zu verwenden, soweit keine vertraulichen Informationen oder ausschließlichen Rechte des Auftraggebers betroffen sind.
§ 26 Drittmaterialien, Stockmedien, Musik, Schriften und Software
(1) Für Stockbilder, Stockvideos, Musik, Sounds, Schriften, Plugins, Themes, Templates, Open-Source-Software, APIs und sonstige Drittmaterialien gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber.
(2) Der Auftragnehmer kann nur diejenigen Rechte weitergeben, über die er selbst wirksam verfügt. Ausschließlichkeit oder freie Übertragbarkeit von Drittmaterialien wird nicht geschuldet.
(3) Plattform-, Kanal-, Gebiets-, Auflagen-, Budget-, Laufzeit- oder Bearbeitungsbeschränkungen von Drittmaterialien sind vom Auftraggeber einzuhalten. Der Auftragnehmer weist auf ihm bekannte wesentliche Beschränkungen hin.
(4) Erweiterte Lizenzen, erneute Lizenzierungen, höhere Auflagen, bezahlte Werbenutzung, Rundfunk-, Kino-, Podcast-, Event- oder Merchandisingrechte sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich vereinbart und vergütet wurden.
(5) Lizenznachweise werden im verfügbaren Umfang übergeben oder dokumentiert. Der Auftraggeber bewahrt sie für die Dauer seiner Nutzung auf.
(6) Ändert ein Drittanbieter seine Bedingungen oder stellt ein Produkt ein, kann eine Ersatzlösung oder neue Lizenz erforderlich werden. Dies stellt ohne Verschulden des Auftragnehmers keinen Mangel der ursprünglichen Leistung dar.
§ 27 KI-gestützte Leistungen und synthetische Inhalte
(1) Der Auftragnehmer darf bei Konzeption, Text, Bild, Audio, Video, Analyse, Entwicklung und Optimierung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, soweit das Angebot dies nicht ausschließt und gesetzliche, vertragliche sowie datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden.
(2) KI-Ausgaben können trotz Prüfung sachlich falsch, ähnlich zu bestehenden Inhalten oder rechtlich nicht exklusiv schutzfähig sein. Der Auftragnehmer schuldet keine urheber-, marken- oder designrechtliche Monopolisierbarkeit eines KI-gestützten Ergebnisses, sofern dies nicht ausdrücklich zugesagt wurde.
(3) Personenbezogene, vertrauliche oder geschützte Kundendaten dürfen nur in dem Umfang in KI-Systemen verarbeitet werden, in dem eine geeignete Rechts- und Vertragsgrundlage besteht.
(4) Realistisch wirkende synthetische Darstellungen realer Personen, Stimmen, Produkte oder Ereignisse sowie Deepfakes werden nur auf Grundlage einer eindeutigen Beauftragung und der erforderlichen Rechte und Einwilligungen erstellt oder eingesetzt.
(5) Gesetzliche Kennzeichnungs-, Transparenz- und Informationspflichten für KI-generierte oder manipulierte Inhalte werden entsprechend der im Auftrag vereinbarten Rollen- und Aufgabenverteilung erfüllt. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über den konkreten Einsatz, wenn daraus zusätzliche Pflichten entstehen können.
(6) Der Auftraggeber prüft KI-gestützte Endergebnisse vor Freigabe besonders auf Tatsachenrichtigkeit, Personenbezug, Marken, Produkteigenschaften, medizinische oder rechtliche Aussagen und sonstige risikorelevante Inhalte.
§ 28 Rohdaten, offene Dateien, Arbeitsstände und Archivierung
(1) Rohdaten, Rohmaterial, offene Dateien, Quell- und Projektdateien, Figma-Dateien, Photoshop-Dateien, Premiere- oder After-Effects-Projekte, Notion-Boards, Prompts, Skripte, Arbeitsstände, nicht ausgewählte Aufnahmen, Entwürfe und interne Dokumentationen sind nicht geschuldet, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich aufführt.
(2) Die Herausgabe offener oder bearbeitbarer Dateien kann von einer gesonderten Vergütung und der Klärung von Drittanbieterrechten abhängig gemacht werden.
(3) Der Auftragnehmer ist nach Übergabe der geschuldeten Endergebnisse nicht zur dauerhaften Archivierung verpflichtet. Eine Bereitstellungs- oder Archivierungsfrist wird, sofern gewünscht, im Angebot festgelegt.
(4) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und technisch unvermeidbare Sicherungskopien bleiben unberührt. Nach Ablauf der Aufbewahrungs- oder Sicherungszyklen dürfen Daten gelöscht werden.
(5) Der Auftraggeber sichert übergebene Dateien und Zugangsdaten unverzüglich in eigener Verantwortung.
§ 29 Referenzen und Eigenwerbung des Auftragnehmers
(1) Eine Nutzung von Firma, Logo, Marken, Projektergebnissen, Screenshots, Foto-, Video- oder Audiomaterial des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur, wenn sie im Angebot, in einer gesonderten Referenzfreigabe oder in Textform ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Die Freigabe soll Medien, Umfang und etwaige zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen festlegen. Die Referenzdarstellung darf insbesondere auf der Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Pitch-Unterlagen, Showreels und Wettbewerbsbeiträgen des Auftragnehmers erfolgen, soweit freigegeben.
(3) Der Auftraggeber darf nur solche Referenzrechte einräumen, zu deren Einräumung er berechtigt ist. Bei Franchise-, Lizenz- oder Kooperationsmarken muss er vorab klären, ob die Zustimmung des Markeninhabers oder Franchisegebers erforderlich ist.
(4) Erkennbare Personen dürfen in Referenzen des Auftragnehmers nur erscheinen, wenn eine wirksame, diesen Zweck und den Auftragnehmer ausdrücklich umfassende Einwilligung oder eine andere tragfähige Rechtsgrundlage vorliegt.
(5) Eine Referenzdarstellung darf nicht den unzutreffenden Eindruck einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung, exklusiven Partnerschaft oder Empfehlung über den tatsächlich erbrachten Auftrag hinaus erwecken.
(6) Gesetzliche Widerrufs-, Widerspruchs- und Persönlichkeitsrechte bleiben unberührt. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers werden berücksichtigt.
§ 30 Inhalte, Rechtegarantie und Freistellung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist für alle von ihm oder in seinem Auftrag bereitgestellten Inhalte, Daten, Weisungen und Werbeaussagen verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Vertragsdurchführung die erforderlichen einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an bereitgestellten Inhalten ein. Dies umfasst auch die technisch notwendige Vervielfältigung, Formatänderung, Übermittlung an eingesetzte Dienstleister und Veröffentlichung auf den vereinbarten Kanälen.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung dieser Inhalte keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen Gesetze, behördliche Anordnungen, Plattformregeln oder vertragliche Bindungen verstößt. Dies betrifft insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz-, Wettbewerbs-, Franchise-, Lizenz- und Eigentumsrechte.
(4) Der Auftraggeber gewährleistet außerdem die Richtigkeit und Belegbarkeit tatsächlicher Werbeaussagen, Preise, Rabatte, Produktwirkungen, Kundenstimmen, Testergebnisse, Vorher-Nachher-Darstellungen und branchenspezifischer Pflichtangaben.
(5) Werden Ansprüche Dritter wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung geltend gemacht, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im gesetzlichen Umfang von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt wesentliche Verteidigungsmaßnahmen mit ihm ab. Eigene Pflichtverletzungen des Auftragnehmers bleiben unberührt.
(6) Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung darf der Auftragnehmer betroffene Inhalte vorläufig nicht veröffentlichen oder entfernen, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
§ 31 Rechtliche und regulatorische Verantwortung
(1) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung, sofern diese nicht ausdrücklich durch eine hierzu befugte Person gesondert beauftragt wird.
(2) Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für die rechtliche Prüfung und Aktualität von:
Impressum und Anbieterkennzeichnung,
Datenschutzinformationen, Einwilligungen und Cookie-Management,
Preis-, Grundpreis-, Liefer-, Widerrufs- und E-Commerce-Angaben,
Werbeaussagen, Garantien, Testimonials und Gewinnspielen,
Newsletter-, Telefon-, Messenger- und Direktmarketing,
branchenspezifischen Zulassungs-, Informations- und Werbevorgaben,
Barrierefreiheitsanforderungen einschließlich BFSG und BFSGV,
Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten für Werbung und KI-Inhalte.
(3) Barrierefreiheit, Konformitätsprüfung, Dokumentation oder die Einhaltung eines bestimmten Standards, insbesondere WCAG oder EN 301 549, ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich mit Prüfumfang und Zielstandard vereinbart wurde.
(4) Vom Auftragnehmer bereitgestellte Muster, Hinweise, technische Einstellungen oder Textvorschläge ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung.
(5) Ändert sich die Rechtslage nach Abnahme oder während einer laufenden Betreuung, ist die notwendige Anpassung nur geschuldet, wenn eine entsprechende Aktualisierungsleistung vereinbart wurde.
§ 32 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien erfüllen die für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten in eigener Verantwortung.
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 DSGVO, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(3) Der Auftraggeber bleibt im Fall einer Auftragsverarbeitung für Rechtmäßigkeit, Zweck, Umfang, Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Betroffenenrechte und Weisungen verantwortlich.
(4) Soweit beide Parteien eigene Zwecke verfolgen oder gemeinsam über Zwecke und Mittel entscheiden, wird die datenschutzrechtliche Rollenverteilung gesondert geprüft und erforderlichenfalls dokumentiert.
(5) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten übermitteln, deren Verarbeitung nicht erforderlich oder nicht rechtmäßig ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind vorab ausdrücklich anzuzeigen.
(6) Soweit der Auftragnehmer allein für eigene Referenzwerbung, Personal, Buchhaltung oder Vertragsverwaltung personenbezogene Daten verarbeitet, handelt er in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.
§ 33 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.
(3) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und Beratern zugänglich machen, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
(5) Gesetzliche Rechte und Pflichten nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz bleiben unberührt.
§ 34 Drittanbieter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
(1) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, Freelancer, Subunternehmer, Produktionspartner und technische Dienstleister einsetzen.
(2) Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung eigener Vertragspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
(3) Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, werden Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung eingesetzt.
(4) Direkt vom Auftraggeber beauftragte Anbieter oder vom Auftraggeber vorgegebene Systeme stehen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers, soweit dieser nicht ausdrücklich deren Integration oder Steuerung übernommen hat.
§ 35 Zugangsschutz, IT-Sicherheit und Backups
(1) Beide Parteien schützen Zugangsdaten und Systeme nach dem Stand ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit vor unbefugtem Zugriff. Zugangsdaten dürfen nur den erforderlichen Personen zugänglich gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber aktiviert, soweit verfügbar und zumutbar, Mehrfaktor-Authentifizierung und entfernt ausgeschiedene Benutzer unverzüglich.
(3) Vor Änderungen an bestehenden Systemen erstellt der Auftraggeber eine aktuelle Sicherung, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit dem Backup beauftragt wurde.
(4) Kein IT-System kann vollständig gegen Sicherheitslücken, Ausfälle oder Angriffe geschützt werden. Der Auftragnehmer schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Sicherheits-, Wartungs- und Überwachungsmaßnahmen.
(5) Sicherheitsvorfälle und kompromittierte Zugänge sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen, soweit deren Systeme oder Pflichten betroffen sein können.
§ 36 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Absätze nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer, der Risikolage entsprechender Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Datensicherung ausdrücklich übernommen hat.
(5) Für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Reputationsschäden, ausgebliebene Kampagnenerfolge, Plattformmaßnahmen, Ranking- oder Reichweitenverluste haftet der Auftragnehmer nur, soweit solche Schäden nach Absatz 1 unbeschränkt oder nach Absatz 2 als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden zu ersetzen sind.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(7) Garantien und Beschaffungsrisiken übernimmt der Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher individueller Erklärung.
§ 37 Verjährung
(1) Für Mängel-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Eine im Einzelfall gewünschte Verkürzung von Verjährungsfristen bedarf einer gesonderten, rechtlich geprüften Vereinbarung und darf zwingende Haftungsfälle nicht erfassen.
§ 38 Zurückbehaltung und Herausgabe
(1) Bis zur vollständigen Zahlung der auf ein Arbeitsergebnis entfallenden fälligen Vergütung darf der Auftragnehmer die Herausgabe dieses Arbeitsergebnisses und die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte verweigern, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
(2) Der Auftragnehmer darf Zugänge, Domains, Konten oder bereits bezahlte Kundendaten nicht als Druckmittel zurückhalten, soweit der Auftraggeber hieran ein eigenes Herausgabe- oder Übertragungsrecht hat. Offene Vergütungsansprüche und gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(3) Bei Streit über einzelne Rechnungspositionen bleibt der unstreitige Betrag fristgerecht zahlbar.
§ 39 Abwerbung und direkte Beauftragung von Produktionspartnern
(1) Eine Beschränkung der direkten Beauftragung von Mitarbeitern, Freelancern oder Produktionspartnern des Auftragnehmers gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich, angemessen und rechtlich wirksam vereinbart wurde.
(2) Ohne eine solche Vereinbarung bestehen ausschließlich die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vor unlauterem Verhalten.
§ 40 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese auf einem außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch durch angemessene Maßnahmen nicht vermeidbaren Ereignis beruhen.
(2) Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Pandemien, großflächige Energie- oder Netzausfälle, Cyberangriffe auf externe Infrastruktur sowie erhebliche Ausfälle zentraler Plattform- oder Hostingdienste gehören.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Art, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und bemüht sich um Schadensminderung.
(4) Leistungspflichten ruhen für Dauer und Umfang der Behinderung; Fristen verlängern sich angemessen. Dauert die Behinderung so lange an, dass einer Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar wird, gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte.
§ 41 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden und zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
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